Satzung des Vereins

„Muslimische Akademie in Deutschland“

 

 

§ 1

 

Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen Muslimische Akademie in Deutschland e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2

 

Zweck des Vereins

 

Der Verein errichtet und betreibt eine Bildungsstätte gleichen Namens auf der

Grundlage des vom Arbeitskreis Islamische demokratische Bildung am

17. Dezember 2003 in Berlin beschlossenen Manifestes für eine Muslimische  Akademie in Deutschland. Dazu gehören folgende Zwecke im Einzelnen:

 

        Förderung internationaler Gesinnung

Mit der Akademie fördert und betreibt der Verein aktiv die Verständigung über die gemeinsamen Grundlagen und Regeln des Zusammenlebens in einem demokratischen Gemeinwesen und unterstützt insbesondere die demokratische Bildung der muslimischen Bevölkerung. Mit der Akademie leistet der Verein einen Beitrag zur offenen Gesellschaft, in dem er Wissen über den Islam und die Muslime vermittelt und interkulturelles Verständnis fördert. Die Akademie veranstaltet Seminare, Vorträge und gibt Publikationen dazu heraus.

Der Verein ist der Völkerverständigung verpflichtet. Seine Arbeit zielt darauf ab, über jegliche Form von Vorurteilen und Diskriminierungen aufzuklären und zu ihrem Abbau beizutragen, unabhängig davon, ob sich diese gegen Muslime richten oder von ihnen ausgehen. Dies erfolgt durch öffentliche Stellungnahmen, Publikationen und Veranstaltungen.  

 

         Förderung kultureller Zwecke

Mit der Akademie fördert der Verein Veranstaltungen auf dem Gebiet  islamischer Kunst und Kultur durch Ausstellungen, Seminare und Vorträge und Veranstaltungen.

 

§ 3

 

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 48 Abs. 2 Nr. 3,4 und 10).

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Planung, Organisation und Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Tagungen, Konferenzen und ähnlichen Methoden der Erwachsenenbildung sowie durch die Dokumentation und Publikation der Ergebnisse solcher Veranstaltungen.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

§ 4

 

Mitgliedschaft

 

§ 4.1 Zusammensetzung der Mitglieder

 

Mitglieder des Vereins sind unabhängige Musliminnen und Muslime, die zur Wahrnehmung, Reflektion und Vertretung der Pluralität des Islam als Religion, Kultur und Zivilisation bereit sind, über eine Diskurskompetenz verfügen und sich dem Manifest des Vereins verpflichtet fühlen.

 

Die Mitgliedschaft ist nur natürlichen Personen möglich. Die Zahl der Mitglieder ist auf 21 Personen begrenzt.

 

§ 4.2   Erwerb der Mitgliedschaft

 

Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Empfehlung dreier Vereinsmitglieder  erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet die 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder einer Mitgliederversammlung.

 

Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 4.3   Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

 

● durch Tod

● durch freiwilligen Austritt

● durch förmlichen Ausschluss

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet mit dem Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand.

 

Bei Vorliegen eines Verhaltens, das gröblich gegen die Intentionen der Satzung, gegen den Geist und Inhalt des am 17.12.2003 in Berlin beschlossenen Manifestes oder die zentralen Interessen des Vereins verstößt, kann der Ausschluss eines Mitglieds beschlossen werden. Ein Ausschluss kann nur mit 2/3 Mehrheit  der anwesenden Vereinsmitglieder einer Mitgliederversammlung erfolgen. Das nähere Verfahren regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 4.4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen der Akademie unter Verzicht auf Teilnehmergebühr teilzunehmen.

 

Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinzweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.

 

§ 5

 

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1.     die Mitgliederversammlung

2.     der Vorstand

3.     das Kuratorium

 

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe des Vereins gebildet werden.

 

§ 5.1

 

Die Mitgliederversammlung

 

§ 5.1.1

 

Allgemeine Bestimmungen

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie kann Beschlüsse zu allen den Verein betreffenden Angelegenheiten fassen.

 

Die Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt.

 

§ 5.1.2

 

Aufgabe / Zuständigkeit

 

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand und zwei Rechnungsprüfer. Die Wahl der Rechnungsprüfer kann ersetzt werden durch die Einsetzung eines externen, öffentlich anerkannten Wirtschaftsprüfers.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt über den Wirtschaftsplan, den Programmrahmen und über die Entlastung des Vorstandes. Sie nimmt die Rechenschaftsberichte des Vorstands und des Geschäftsführers sowie den Prüfbericht der Rechnungsprüfer bzw. des Wirtschaftsprüfers entgegen.

 

Bei der Mitgliederversammlung liegt das Recht, Persönlichkeiten, die die Satzungsziele unterstützen, als Mitglieder in ein Kuratorium zu berufen. Die damit verbundene Abstimmung erfolgt ad personam mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Mitglieder des Vereins dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Kuratoriums sein.

 

§ 5.1.3

 

Beschlussfähigkeit

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß einberufen worden ist: Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

 

Die Änderung der Anschrift ist dem Vorstand alsbald mitzuteilen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

Soweit in der Satzung oder in der Geschäftsordnung nicht anders geregelt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine schriftliche Ankündigung in der Einladung. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden ausschließlich aus formalen Gründen verlangten Satzungsänderungen  kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu protokollieren.  

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.  

 

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit.

 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Kuratoriums und sein Stellvertreter nehmen per Funktion ohne Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teil.

   

§ 5.2

 

Der Vorstand

 

§ 5.2.1

 

Zusammensetzung

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus

                  ● einem Vorsitzenden

                  ● zwei stellvertretenden Vorsitzenden

Zu den Sitzungen des Vorstandes werden regelmäßig der Leiter der Akademie und sein Geschäftsführer ohne Stimmrecht hinzugezogen.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und seine Stellvertreter vertreten. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist alleine vertretungsberechtigt.  

 

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten Wahlgängen. Kommt eine Wahl nicht zustande, so bleibt das alte Vorstandsmitglied kommissarisch im Amt, bis die Mitgliederversammlung in der Lage ist, ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

 

§ 5.2.2

 

Aufgabe / Zuständigkeit

 

Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungskreis des Vorstands fallen insbesondere:

 

die Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und die Aufstellung einer Tagesordnung, evtl. ihre Ergänzung;
die Erstellung des Jahresberichts;
die Einberufung einer Mitgliederversammlung;
die Beschlussfassung darüber, dass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist;
die Prüfung des Rechtsbestandes der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Ausführung der gültigen Beschlüsse;
die Übermittlung eines satzungsändernden Beschlusses an die zuständigen Stellen;
die Aufsicht über die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;
die  Anstellung und Kündigung von Vereinsangestellten sowie die Dienstaufsicht;
der Vorstand bildet mit zwei vom Kuratorium benannten Mitgliedern einen Personalausschuss. Dieser Personalausschuss beschließt über die Besetzung von Akademieleitung, Geschäftsführung und Studienleitung.

 

§ 5.2.3

 

Amtsdauer des Vorstands

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.  Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Die maximale Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes beträgt sechs Jahre.  

 

§ 5.2.4

 

Beschlussfassung des Vorstands

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefallenen Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 5.3

 

Das Kuratorium

 

§ 5.3.1

 

Zusammensetzung und Bildung des Kuratoriums

 

Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren berufen. Eine einmalige Widerberufung ist möglich. Das Kuratorium soll aus mindestens neun Mitgliedern bestehen. Davon sollen Muslime mit mindestens einer Stimme Mehrheit vertreten sein.

 

§ 5.3.2

 

Die Mitglieder des Kuratoriums

 

Die Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiter des Vereins sein. Vereinsmitglieder, somit auch Vorstandsmitglieder, können nicht zugleich Mitglieder des Kuratoriums sein.

   

§ 5.3.3

 

Aufgaben / Zuständigkeit

 

Das Kuratorium hat die Aufgabe, die Arbeit des Vereins zu unterstützen und den Verein in allen Aspekten seiner Arbeit zu beraten.

 

Das Kuratorium unterstützt den Verein in der Erfüllung der Aufgaben der muslimischen Akademie durch: Information, Anhörung, Beratung, Vorschläge und Stellungnahmen.

 

Es wirkt mit:

durch regelmäßige Beratung mit dem Verein über alle Aspekte der Arbeit der Akademie;
durch Begleitung der praktischen Arbeit der Akademie z. B. indem es Tätigkeitsberichte entgegennimmt und zu ihnen Stellung nimmt;
durch Vernetzung und Unterstützung der Akademie im öffentlichen und speziell im politischen Raum;
durch interne Beratung zu aktuellen Entwicklungen, die das Tätigkeitsfeld der Akademie betreffen und durch daraus abgeleitete Anregungen für Themen und Inhalte des Tagungsprogramms;
durch offene Beratung und Information bei der Besetzung von Akademieleitung, Geschäftsführung und Studienleitung (s. § 5.2.2).

 

Das Kuratorium tagt mindestens einmal im Jahr. Aus seiner Mitte wählt es einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden des Kuratoriums schriftlich, mit einer Frist von mindestens sechs Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

Zu den Sitzungen des Kuratoriums haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Kuratoriums zu verständigen.

 

Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden des Kuratoriums, in seiner Abwesenheit von seinem Stellvertreter, geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestimmen die anwesenden Kuratoriumsmitglieder den Sitzungsleiter.

 

Die Beschlüsse des Kuratoriums sind zu protokollieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

Beim Vorliegen eines Verhaltens, das gröblich gegen die Intention der Satzung, gegen den Geist und Inhalt des am 17. Dez. 2003 in Berlin beschlossenen Manifestes oder die zentralen Interessen des Vereins verstößt, kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Kuratoriumsmitgliedes beschließen. Ein Ausschluss kann nur mit 2/3 Mehrheit aller Mitglieder erfolgen. Das nähere Verfahren regelt die Geschäftsordnung. 

 

  § 6  

Finanzierung

 

Der Verein erwirbt die für seinen Zweck erforderlichen Mittel aus:

 

öffentlich zugänglichen Quellen in der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union
Beiträge und Spenden
Zuwendungen anderer Art

 

§ 7

 

Rechnungsprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für zwei Jahre. Die/der Rechnungsprüfer/in darf nicht dem Vorstand angehören. Bei Rücktritt des/der Rechnungsprüfer/in können bei der nächsten Mitgliederversammlung Nachwahlen stattfinden.

Für die Wahl der Rechnungsprüfer gelten die Bestimmungen über die Wahl des Vorstandes entsprechend.

 

Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit in die Bücher Einsicht zu nehmen. Sie haben den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen und darüber  n der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

Die Wahl der Rechnungsprüfer kann ersetzt werden durch die Einsetzung eines externen, öffentlich bestellten Abschlussprüfers.

 

 

§ 8

 

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9

 

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Bundeszentrale für politische Bildung, Adenauerallee 86, 53113 Bonn mit der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich an im Sinne der Satzung wirkende Träger weiterzuleiten, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben.

 

§ 10

 

Satzung

 

Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.