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Satzung des Vereins „Muslimische Akademie in
Deutschland“ § 1 Name
und Sitz des Vereins Der Verein führt den
Namen Muslimische Akademie in Deutschland e.V. Der Verein hat seinen Sitz
in Berlin. Der Verein soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. § 2 Zweck des Vereins Der Verein errichtet und
betreibt eine Bildungsstätte gleichen Namens auf der Grundlage des vom
Arbeitskreis Islamische demokratische Bildung am 17. Dezember 2003 in
Berlin beschlossenen Manifestes für eine Muslimische Akademie in Deutschland. Dazu gehören folgende Zwecke im
Einzelnen:
Förderung
internationaler Gesinnung Mit
der Akademie fördert und betreibt der Verein aktiv die Verständigung über
die gemeinsamen Grundlagen und Regeln des Zusammenlebens in einem
demokratischen Gemeinwesen und unterstützt insbesondere die demokratische
Bildung der muslimischen Bevölkerung. Mit der Akademie leistet der Verein
einen Beitrag zur offenen Gesellschaft, in dem er Wissen über den Islam und
die Muslime vermittelt und interkulturelles Verständnis fördert. Die Akademie
veranstaltet Seminare, Vorträge und gibt Publikationen dazu heraus. Der
Verein ist der Völkerverständigung verpflichtet. Seine Arbeit zielt darauf
ab, über jegliche Form von Vorurteilen und Diskriminierungen aufzuklären und
zu ihrem Abbau beizutragen, unabhängig davon, ob sich diese gegen Muslime
richten oder von ihnen ausgehen. Dies erfolgt durch öffentliche
Stellungnahmen, Publikationen und Veranstaltungen.
Förderung kultureller Zwecke Mit
der Akademie fördert der Verein Veranstaltungen auf dem Gebiet
islamischer Kunst und Kultur durch Ausstellungen, Seminare und Vorträge
und Veranstaltungen. § 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 48 Abs. 2 Nr. 3,4 und
10). Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Planung, Organisation und Durchführung von
Vorträgen, Seminaren, Tagungen, Konferenzen und ähnlichen Methoden der
Erwachsenenbildung sowie durch die Dokumentation und Publikation der Ergebnisse
solcher Veranstaltungen. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden. Inhaber von Vereinsämtern
sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist
vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt
vorzulegen. § 4 Mitgliedschaft § 4.1 Zusammensetzung der Mitglieder Mitglieder des Vereins
sind unabhängige Musliminnen und Muslime, die zur Wahrnehmung, Reflektion und
Vertretung der Pluralität des Islam als Religion, Kultur und Zivilisation
bereit sind, über eine Diskurskompetenz verfügen und sich dem Manifest des
Vereins verpflichtet fühlen. Die Mitgliedschaft ist nur
natürlichen Personen möglich. Die Zahl der Mitglieder ist auf 21 Personen
begrenzt. § 4.2 Erwerb der Mitgliedschaft Für den Erwerb der
Mitgliedschaft ist die Empfehlung dreier Vereinsmitglieder erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet die 2/3 Mehrheit der
anwesenden Vereinsmitglieder einer Mitgliederversammlung. Näheres
regelt die Geschäftsordnung. § 4.3
Beendigung der Mitgliedschaft Die
Mitgliedschaft endet ●
durch Tod ●
durch freiwilligen Austritt ●
durch förmlichen Ausschluss Der
freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Er kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit erklärt werden. Die
Mitgliedschaft endet mit dem Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand.
Bei
Vorliegen eines Verhaltens, das gröblich gegen die Intentionen der Satzung,
gegen den Geist und Inhalt des am 17.12.2003 in Berlin beschlossenen Manifestes
oder die zentralen Interessen des Vereins verstößt, kann der Ausschluss eines
Mitglieds beschlossen werden. Ein Ausschluss kann nur mit 2/3 Mehrheit
der anwesenden Vereinsmitglieder
einer Mitgliederversammlung erfolgen. Das nähere Verfahren regelt die
Geschäftsordnung. §
4.4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Alle
Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen der Akademie unter Verzicht
auf Teilnehmergebühr teilzunehmen. Mitgliedsbeiträge
werden nicht erhoben. Die
Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinzweck zu fördern und alles zu
unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. § 5 Organe
des Vereins Die
Organe des Vereins sind: 1.
die Mitgliederversammlung 2.
der Vorstand 3.
das Kuratorium Durch
Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe des Vereins gebildet
werden. §
5.1 Die
Mitgliederversammlung §
5.1.1 Allgemeine
Bestimmungen Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie kann Beschlüsse
zu allen den Verein betreffenden Angelegenheiten fassen. Die
Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt. §
5.1.2 Aufgabe
/ Zuständigkeit Die
Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand und zwei Rechnungsprüfer.
Die Wahl der Rechnungsprüfer kann ersetzt werden durch die Einsetzung eines
externen, öffentlich anerkannten Wirtschaftsprüfers. Die
Mitgliederversammlung beschließt über den Wirtschaftsplan, den Programmrahmen
und über die Entlastung des Vorstandes. Sie nimmt die Rechenschaftsberichte
des Vorstands und des Geschäftsführers sowie den Prüfbericht der Rechnungsprüfer
bzw. des Wirtschaftsprüfers entgegen. Bei
der Mitgliederversammlung liegt das Recht, Persönlichkeiten, die die
Satzungsziele unterstützen, als Mitglieder in ein Kuratorium zu berufen. Die
damit verbundene Abstimmung erfolgt ad personam mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Mitglieder
des Vereins dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Kuratoriums sein. §
5.1.3 Beschlussfähigkeit Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß einberufen
worden ist: Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem
auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die
Änderung der Anschrift ist dem Vorstand alsbald mitzuteilen. Die Tagesordnung
setzt der Vorstand fest. Soweit
in der Satzung oder in der Geschäftsordnung nicht anders geregelt, werden
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsändernde
Beschlüsse erfordern eine schriftliche Ankündigung in der Einladung. Satzungsänderungen
bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer
Mitgliederversammlung. Die von
Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden ausschließlich aus formalen Gründen
verlangten Satzungsänderungen kann
der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen
Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem der Mitgliederversammlung
gewählten Protokollführer zu protokollieren. Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Die
Mitgliederversammlung beschließt über die Geschäftsordnung mit einfacher
Mehrheit. Die
Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Kuratoriums
und sein Stellvertreter nehmen per Funktion ohne Stimmrecht an den
Mitgliederversammlungen teil. §
5.2 Der
Vorstand §
5.2.1 Zusammensetzung Der
Vorstand des Vereins besteht aus
● einem Vorsitzenden
● zwei stellvertretenden Vorsitzenden Zu
den Sitzungen des Vorstandes werden regelmäßig der Leiter der Akademie und
sein Geschäftsführer ohne Stimmrecht hinzugezogen. Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und seine
Stellvertreter vertreten. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist alleine
vertretungsberechtigt. Die
Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten Wahlgängen. Kommt eine Wahl
nicht zustande, so bleibt das alte Vorstandsmitglied kommissarisch im Amt, bis
die Mitgliederversammlung in der Lage ist, ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
§
5.2.2 Aufgabe
/ Zuständigkeit Dem
Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte.
Er hat diejenigen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht
ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungskreis
des Vorstands fallen insbesondere:
§
5.2.3 Amtsdauer
des Vorstands Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom
Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstands im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Die maximale Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes beträgt sechs Jahre. §
5.2.4 Beschlussfassung
des Vorstands Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich
einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche
einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der drei Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die
Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer seiner
Stellvertreter. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das
Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die
gefallenen Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Der
Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. §
5.3 Das
Kuratorium §
5.3.1 Zusammensetzung
und Bildung des Kuratoriums Die
Mitglieder des Kuratoriums werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von vier Jahren berufen. Eine einmalige Widerberufung ist möglich. Das
Kuratorium soll aus mindestens neun Mitgliedern bestehen. Davon sollen Muslime
mit mindestens einer Stimme Mehrheit vertreten sein. §
5.3.2 Die
Mitglieder des Kuratoriums Die
Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht haupt- oder nebenberufliche
Mitarbeiter des Vereins sein. Vereinsmitglieder, somit auch
Vorstandsmitglieder, können nicht zugleich Mitglieder des Kuratoriums sein. §
5.3.3 Aufgaben
/ Zuständigkeit Das
Kuratorium hat die Aufgabe, die Arbeit des Vereins zu unterstützen und den
Verein in allen Aspekten seiner Arbeit zu beraten. Das
Kuratorium unterstützt den Verein in der Erfüllung der Aufgaben der
muslimischen Akademie durch: Information, Anhörung, Beratung, Vorschläge und
Stellungnahmen. Es
wirkt mit:
Das
Kuratorium tagt mindestens einmal im Jahr. Aus seiner Mitte wählt es einen
Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Das
Kuratorium wird vom Vorsitzenden des Kuratoriums schriftlich, mit einer Frist
von mindestens sechs Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Zu
den Sitzungen des Kuratoriums haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das
Recht zur Diskussion. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des
Kuratoriums zu verständigen. Die
Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden des Kuratoriums, in seiner
Abwesenheit von seinem Stellvertreter, geleitet. Ist auch dieser verhindert,
bestimmen die anwesenden Kuratoriumsmitglieder den Sitzungsleiter. Die
Beschlüsse des Kuratoriums sind zu protokollieren und vom jeweiligen
Sitzungsleiter zu unterschreiben. Beim Vorliegen eines Verhaltens, das gröblich gegen die Intention der Satzung, gegen den Geist und Inhalt des am 17. Dez. 2003 in Berlin beschlossenen Manifestes oder die zentralen Interessen des Vereins verstößt, kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Kuratoriumsmitgliedes beschließen. Ein Ausschluss kann nur mit 2/3 Mehrheit aller Mitglieder erfolgen. Das nähere Verfahren regelt die Geschäftsordnung.
Finanzierung Der
Verein erwirbt die für seinen Zweck erforderlichen Mittel aus:
§ 7 Rechnungsprüfung Die
Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für zwei Jahre. Die/der
Rechnungsprüfer/in darf nicht dem Vorstand angehören. Bei Rücktritt des/der
Rechnungsprüfer/in können bei der nächsten Mitgliederversammlung Nachwahlen
stattfinden. Für
die Wahl der Rechnungsprüfer gelten die Bestimmungen über die Wahl des
Vorstandes entsprechend. Die
Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit in die Bücher Einsicht zu nehmen.
Sie haben den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen und darüber n
der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die
Wahl der Rechnungsprüfer kann ersetzt werden durch die Einsetzung eines
externen, öffentlich bestellten Abschlussprüfers. § 8 Geschäftsjahr Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 9 Auflösung
des Vereins Die
Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Bundeszentrale
für politische Bildung, Adenauerallee 86, 53113 Bonn mit der Auflage, das
Vermögen unmittelbar und ausschließlich an im Sinne der Satzung wirkende Träger
weiterzuleiten, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte
Zwecke zu verwenden haben. § 10 Satzung Die
Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. |
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